Mitgliedschaft/Statuten

 

1. Name, Rechtsnatur, Sitz, Zweck und Vereinsjahr

Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz

Unter dem Namen EHC BERN 96 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bern.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung des Eishockeysportes zu ermöglichen, sie zu tüchtigen Sportlern zu erziehen und unter ihnen die Kameradschaft zu fördern.

Der Verein fördert den Sport im Allgemeinen und das Eishockey im Besonderen. Er setzt sich für die Nachwuchsförderung ein. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. April.

2. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglied

Der Verein kennt folgende Mitglieder:

  • Aktivmitglied (gemäss Reglement SIHA). Alle Nachwuchsspieler (natürliche Person) sind bezüglich Rechten und Pflichten aus diesen Statuten den Aktivmitgliedern gleichgestellt
  • Passivmitglied (bezahlt jährlich einen von der Vereinsversammlung festgelegten Minimalbetrag)
  • Gönnermitglied (bezahlt jährlich einen von der Vereinsversammlung festgelegten Minimalbetrag)
  • Funktionäre (Vorstandsmitglieder, Trainer, Betreuer, Zeitnehmer, Punktrichter, usw.)

Art. 5 Aufnahme

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 6 Ehrenmitglied

Die Vereinsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, welche sich um den Verein in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 7 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch entsprechende schriftliche Erklärung auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge. Für den Wechsel von lizenzierten Spielern in andere Eishockeyvereine gelten die Transferbestimmungen der SIHA.

Art. 8 Ausschluss

Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschliessen. Eine Grundangabe ist nicht notwendig. Der Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes ist endgültig. Das Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach mehreren Mahnungen kann zum Ausschluss führen.

3. Organisation

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereines sind
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

a. Vereinsversammlung

Art. 10 Befugnisse

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie ist zuständig für die
a) Genehmigung der Jahresberichte
b) Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichtes der Rechungsrevisoren und des Jahresbudgets
c) Dechargéerteilung an die geschäftsführenden Organe
d) Genehmigung des Jahresprogramms
e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der beiden Rechnungsrevisoren
f) Änderung der Vereinsstatuten
g) Auflösung des Vereins

Art. 11 Einberufung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern.

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Verlagen es zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe, so muss der Vorstand eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

Die Vereinsversammlung kann nur über Traktanden beschliessen, die mit der Einladung zu derselben sämtlichen Mitgliedern bekannt gegeben worden sind. Handelt es sich um Statutenänderungen, so sind die vorgeschlagenen Änderungen in vollem Wortlaut bekannt zu geben.

Die Einladung zur Vereinsversammlung muss spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag der Schweizerischen Post übergeben, elektronisch oder auf anderer technischer Art und Weise übermittelt werden.

Jedes Mitglied kann Anträge schriftlich und begründet bis 10 Tage vor der Vereinsversammlung dem Präsident einreichen.

Art. 12 Beschlussfassung und Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident und bei Wahlen das Los.

Für die Statutenänderung sind die Stimmen von Zwei-Drittel der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Für die Auflösung der Gesellschaft sind die Stimmen von Drei-Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

b. Vorstand

Art. 13 Zusammensetzung, Wahl

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, kann Zirkularbeschlüsse fassen und Befugnisse dem Präsidenten delegieren.

Der Präsident muss einzeln gewählt werden und die übrigen Mitglieder können in Globo gewählt, resp. bestätigt werden. Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 14 Befugnisse und Beschlussfassung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder den Revisoren vorbehalten sind. Der Vorstand regelt die Vertretung des Vereins nach aussen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid.

c. Revisionsstelle

Art. 15 Wahl und Befugnisse

Die Rechnungsrevisoren werden für zwei Jahre gewählt. Sie müssen nicht als Revisoren zugelassen sein (nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes). Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsrevisoren müssen unabhängig sein. Sie prüfen die Buchführung und die Jahresrechnung auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Statuten.

Sie erstellen zuhanden der Vereinsversammlung einen Revisorenbericht und beantragen, ob dem Vorstand Décharge erteilt werden soll.

4. Informationen

Art. 16 Mitteilungen und Publikationen

Der Verein informiert die Mitglieder in geeigneter Form.

Die Mitglieder sind zu jeder Veranstaltung rechzeitig einzuladen. Die Einladung kann schriftlich, durch Publikation im Mitteilungsblatt, elektronisch oder auf anderem Weg erfolgen.

5. Finanzen

Art. 17 Einnahmen

Der Verein finanziert sich aus
a) Mitgliederbeiträgen
b) dem Ertrag seines Vermögens
c) Sponsoring
d) Subventionen
e) Freiwilligen Beiträgen

Art. 18 Mitgliederbeitrag, Spielerkarten

Jedes Mitglied hat einen jährlichen, betragsmässig von der Vereinsversammlung festzulegenden Betrag (Vereinsmitgliederbetrag) an den Verein zu entrichten. Der festzulegende Betrag muss dem Protokoll der Vereinsversammlung entnommen werden können. Die Kosten für die Spielerkarten sind im Mitgliederbeitrag nicht eingeschlossen und werden jede Saison neu von der SIHA definiert. Sie sind von jedem aktiven Mitglied selber zu tragen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Jahresbeitrag bis Ende des laufenden Vereinsjahres. Die Ehrenmitglieder und Funktionäre sind vom ordentlichen Mitgliederbeitrag befreit.

Familien mit mehreren Nachwuchsspielern bezahlen nur für die zwei ältesten Kinder Mitgliederbeiträge.

Art. 19 Pflichten und Bussen

Die von der SIHA verfügten, persönlichen Bussen sind durch den Gebüssten zu tragen.

Art. 20 Entschädigung

Die Funktionäre werden ihrem Aufwand entsprechend entschädigt.

Art. 21 Rechnungsjahr

Das Rechungsjahr fällt mit dem Vereinsjahr zusammen.

6. Haftung

Art. 22 Haftungssubstrat

Es haftet nur das Vereinsvermögen. Eine den Mitgliederbeitrag überschreitende, persönliche Haftung der Mitglieder (inkl. der Vorstandsmitglieder) für Vereinsschulden wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.

Art. 23 Versicherungssituation

Der Verein übernimmt gegenüber Unfall und Diebstahl keinerlei Haftung. Die Mitglieder sind für die Versicherungsvorsorge selbst verantwortlich. Der Verein lehnt jede Haftpflicht ab.

7. Statutenänderungen

Art. 24 Beschluss und Information

Statutenänderungen können von der Vereinsversammlung mit der Mehrheit von Zwei-Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Statuten werden vorgängig jedem Mitglied zugestellt.

8. Auflösung der Gesellschaft

Art. 25 Auflösungsbeschluss

Die Auflösung des Vereins kann an der Vereinsversammlung mit der Mehrheit von Drei-Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 26 Liquidation

Für die Liquidation des Vereinsvermögens ist der Vorstand verantwortlich. Er erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen aktiven Überschusses.

9. Schlussbestimmungen

Art. 27 Swiss Ice Hockey Association (SIHA)

Der Verein ist Mitglied der Swiss Ice Hockey Association. Deren Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Spielregeln sind jederzeit massgebend und einzuhalten.

Bern, den 27. Mai 2009

Der Präsident: Daniel Schlup
Der Vizepräsident Dieter Zehnder